Satzung des Vereins „Elterninitiative KiTa Hackenberg e.V.“

 

§1 – Name und Vereinssitz

1. Der Verein führt den Namen: „Elterninitiative KiTa Hackenberg e. V.“.

2. Vereinssitz ist Remscheid-Lennep.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und deren Familien in einer Kindertageseinrichtung. Grundlage dafür ist die Prozessorientierte Entwicklungsbegleitung gemäß der bestehenden Konzeption der Kindertagesstätte Hackenberg. Dieser Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

4. Der Verein ist Mitglied in dem Diakonisches Werk Rheinland Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch mittelbar dem Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. angeschlossen.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtung besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft begründet nicht automatisch ein Anrecht auf einen Betreuungsplatz in der Einrichtung. Über die Aufnahme eines Kindes in die Tagesstätte entscheidet die Leitung der Tagesstätte nach Absprache mit dem Vorstand.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das aufgenommene Mitglied enthält ein Exemplar der Satzung, Bewerbern ist die Einsichtnahme in die Satzung zu ermöglichen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.

6. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 – Mitgliedschaft im Diakonischen Werk

1. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

 

§ 6 – Vereinsmittel / Beiträge

1. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie aus öffentlichen Zuwendungen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kind, das die Einrichtung besucht, erhoben.

3. Beitragsforderungen des Vereins in Form von Arbeitsleistungen („Elterndienste“) sowie Abgeltungszahlungen für nicht geleistete Arbeitsleistungen sind möglich.

4. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie über die Ausgestaltung und Form der Arbeitsleistungen und etwaiger Abgeltungszahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

2. Die Kirchengemeinde wird in angemessener Weise an den Organen des Vereins beteiligt.

 

§ 8 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen

2. Drei Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter müssen Eltern von Kindern in der Einrichtung des Vereins sein. Aus den drei gewählten Mitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung eine/einen Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

3. Ein Mitglied des Vorstandes wird von dem Kirchenverwaltungsamt auf zwei Jahre benannt; Wiederbenennung ist möglich. Dieses Mitglied des Vorstandes führt die Geschäfte des Vereines.

4. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Kirchengemeinde Lennep auf zwei Jahre benannt; Wiederbenennung ist möglich.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, Finanz- und Personalangelegenheiten des Vereins, wofür er sich in erster Linie des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient. Über seine Tätigkeiten erstattet der Vorstand auf der Mitgliederversammlung Bericht. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon eines der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann sich eine solche Geschäftsordnung auch mit Zustimmung der Mitgliederversammlung selbst geben.

7. Die Mitglieder des Vorstandes müssen in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses oder einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Zwei Drittel der Mitglieder müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören.

8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende laden in der Regel mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Vorstandssitzungen werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

9. Die Funktionsträger des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ausgenommen ist davon die Geschäftsführung, die für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhält.

10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es persönlich, postalisch oder per Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Ergänzungen zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Später eingereichte Vorschläge müssen nicht berücksichtigt werden.

3. Der/die Vorsitzende kann außerdem jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert; er oder sie bzw. bei seiner Verhinderung sein Vertreter oder seine Vertreterin, muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Grundes beantragt wird.

4. Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmittel zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.

5. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten besonderer Tragweite und hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

• Vorlage des Haushaltsplanes durch den Vorstand

• Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

• Satzungsänderungen

• Auflösung des Vereins

• Festlegung des Mitgliedsbeitrages

• Alle ihr vom oder dem Vorstand vorgelegten Angelegenheiten

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Kinder die Einrichtung besuchen und dem entsprechend ein Betreuungsvertrag zwischen Mitglied und der Elterninitiative als Träger der Einrichtung besteht. Pro betreutem Kind besteht eine Stimme. Mitglieder des Vorstandes sind generell stimmberechtigt.

 

§ 10 – Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und der/dem jeweiligen Protokollanten/Protokollantin zu unterzeichnen. Ebenso ist das Ergebnis der Rechnungsprüfung schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu unterzeichnen.

 

§ 11- Beirat

1. Ein von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählter fachlich versierter Beirat steht dem Vorstand in beratender Funktion zur Seite.

2. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und im Rahmen dieser Geschäftsordnung auch Aufgaben zuweisen.

3. Die Mitgliedschaft im Beirat hat keinen Einfluss auf Stimmrechte bei der Mitgliederversammlung oder bei Vorstandsentscheidungen.

 

§ 12 – Bekenntnisbindung der Mitarbeitenden

1. Mitarbeitende in leitender Stellung müssen in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Die übrigen Mitarbeitenden sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) Mitarbeitet.

2. Gehören Mitarbeiter ausnahmsweise keinem Christlichen Bekenntnis an, so müssen sie den Auftrag und die konfessionelle Grundrichtung des Trägers achten.

 

§ 13 – Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, die fristgerecht unter ausdrücklichem Hinweis auf die beantragten Änderungen einberufen worden ist. Ausgenommen davon sind Änderungen des Zweckes, die einstimmig zu treffen sind.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern durch Aushang mitgeteilt.

3. Satzungsänderungen, die den Zweck der Einrichtung, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Einrichtung, bedürfen der Zustimmung des Diakonisches Werk Rheinland Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL.

 

§ 14 – Salvatorische Klausel

1. Sollten gewisse Bestimmungen dieser Satzung nicht ordnungsgemäß oder gar rechtswidrig sein, soll eine Formulierung gewählt werden, die dem Sinn und Zweck des ursprünglichen Willens der Gründungsmitglieder entspricht. Eine solche zunächst fehlerhafte Bestimmung führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung.

 

§ 15 – Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Kindertagesstätte nicht mehr notwendig ist und somit der Vereinszweck gemäß § 2 der Satzung entfällt. Das ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand glaubhaft zu machen, bevor sie die Auflösung beschließt.

2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, die fristgerecht unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen worden ist.

3. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, zu gleichen Anteilen, den folgenden Vereinen zu: Our Children And Our Future e.V., Deutscher Kinderschutzbund e. V. Ortsverband Remscheid, Förderverein Möhrchen e.V. ersatzweise einem per Beschluss benannten Rechtsträger zu, wobei eine ausschließliche und unmittelbare Verwendung für gemeinnützige Zwecke sichergestellt wird.

Remscheid, 31.05.2021